Bewertungsformulare & DSGVO:
Was Makler wirklich beachten müssen
Einwilligung nach Art. 7 DSGVO
Der häufigste Fehler: Eine Checkbox für alles
Die „Alles-in-einem“-Falle
„☐ Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Bearbeitung sowie zur weiteren Beratung verwendet werden.“
Vermengt Erstellung, Zusendung und spätere Werbung. Nach EuGH-Rechtsprechung (Planet49) unwirksam, da keine getrennte, aktive Entscheidung möglich ist.
Zwei unvorausgewählte Kästchen
1. ☐ Datenverarbeitung zur Wertermittlung (Pflicht)
2. ☐ Telefonische Beratung zur Immobilie (Optional)
Trennt die reine Service-Anfrage von werblicher Kontaktaufnahme. Wer das zweite Kästchen setzt, ist ein hochgradig qualifizierter Hot-Lead.
Telefonwerbung (§ 7 UWG) & Nachweispflicht im CRM
Wer Verbraucher anrufen möchte, benötigt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Angabe einer Telefonnummer reicht rechtlich nicht als Erlaubnis zum Anruf aus. Zudem verlangt Art. 7 Abs. 1 DSGVO den lückenlosen Nachweis dieser Zustimmung.
📌 Was für jede Zustimmung lückenlos ins CRM gehört:
- Genaue Art der erteilten Einwilligung (Datenverarbeitung vs. Telefonwerbung)
- Exakter Exakt-Zeitstempel (Datum und Uhrzeit)
- Der vollständige Wortlaut, dem zugestimmt wurde (nicht nur „Einwilligung: ja“)
Im Bewertungs-Dialog laufen beide Zustimmungen als eigene Felder in den Datensatz, mit Zeitstempel und Wortlaut.
Datenminimierung & Fristen (Art. 5 DSGVO)
Speicherdauer festlegen, bevor jemand fragt
| Speicherort | Welche Daten dort liegen |
|---|---|
| Makler-CRM | Der Lead mit Objekt- und Kontaktdaten sowie Einwilligungsnachweis. |
| E-Mail-Werkzeug | Adresse, Bestätigungshistorie und Nachfass-Protokoll. |
| Formular-Backend | Die Roheinreichung zur technischen Übertragung. |
| Tabellen & Exporte | Google Sheets oder Excel-Dateien (Benötigen klares Löschkonzept!). |
| Automatisierungs-Logs | Webhook-Nutzlasten in Make.com oder Zapier. |
Praxis-Audit
